STRAFVERTEIDIGUNG SPEZIALKANZLEI SEXUALSTRAFRECHT GUTACHTENCHECK
STRAFVERTEIDIGUNG  SPEZIALKANZLEI SEXUALSTRAFRECHT   GUTACHTENCHECK 

WISSENSCHAFTLICHES  AUSSAGEPSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN     GLAUBHAFTIGKEITSGUTACHTEN                    Mindeststandards nach BGH

MINDESTSTANDARDS                                                                                                                                    Wissenschaftliches                                                      AUSSAGE PSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN       sog. GLAUBHAFTIGKEITSGUTACHTEN

BGH - Grundsatzentscheidung

AUSSAGEPSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN - GLAUBHAFTGKEITSGUTACHTEN

1999 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof in einer Gruindsatzentscheidung Mindeststandards für wissenschaftliches aussagepsychologisches Gutachten formuliert.

 

 

Auslöser waren die Wormser-Missbrauchsverfahren Mitte der 90er Jahre eingeholten aussagepsychologischen Gutachten, die allesamt erhebliche methodische Mängel enthielten. da sie die massiven Suggestioneffekte zu allen Kinderaussagen nicht erkannten. Alle 25 Angeklagten wurden freigesprochen.

 

Erstmals hat sich die Justiz mit der wissenschaftlichen hypothesengeleitenten Aussagebeurteilung befasst, dem sog. Nullhypothen-Prinzip.

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Mit der Grundsatzentscheidung war der Weg frei für Methodenkritik gegen fehlerhafte aussagepsychologische Gutachten - hier im GUTACHTENCHECK.

BGH GRUNDSATZENTSCHEIDUING

BGH, Urt. vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98

 

Leitsatz

Wissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten).

 
 
Auszug
 
Begutachtung

Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung ist - wie sich bereits aus dem Begriff ergibt - nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d. h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (Gutachten Prof. Dr. Steller; s. auch Herdegen aaO Rdn. 31). Den dafür bestehenden methodischen Mindeststandards entspricht die hier vorgenommene Begutachtung der Zeugin nicht.
 
a) Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, daß die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, daß es sich um eine wahre Aussage handelt.
Die Bildung relevanter Hypothesen ist daher von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerläßlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar
......

 

 

 

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Spezialkanzlei Sexualstrafrecht, Gutachtencheck, FOCUSSpezial Topanwälte Deutschland 2013 berichtet über Rechtsanwältin Gabriele Jansen als Expertin in Aussagepsychologie

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